OVG Sachsen - Beschluss vom 29.06.2010
4 D 228/09
Normen:
VwGO § 166; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 5, 9;
Fundstellen:
DÖV 2010, 988
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 13.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 724/08

Verpflichtung eines in vollem Umfang Erwerbsunfähigen zum Einsatz seines Kraftfahrzeuges für die Kosten der Prozessführung; Einsatz eines Kraftfahrzeuges für die Kosten der Prozessführung bei Entbehrlichkeit des Fahrzeuges für die Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit

OVG Sachsen, Beschluss vom 29.06.2010 - Aktenzeichen 4 D 228/09

DRsp Nr. 2010/15930

Verpflichtung eines in vollem Umfang Erwerbsunfähigen zum Einsatz seines Kraftfahrzeuges für die Kosten der Prozessführung; Einsatz eines Kraftfahrzeuges für die Kosten der Prozessführung bei Entbehrlichkeit des Fahrzeuges für die Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit

Kraftfahrzeuge, die nicht zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, müssen als Vermögensbestandteil der Partei grundsätzlich für die Kosten der Prozessführung eingesetzt werden. Dies gilt auch für Fahrzeuge, deren Wert unter 7.500,00 EUR liegt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. November 2009 - 1 K 724/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 166; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 5, 9;

Gründe

Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) des Klägers gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrags (Schriftsatz v. 7.7.2009) für die Klage auf Bewilligung von Wohngeld ist unbegründet.