LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.04.2015
L 16 R 374/14
Normen:
SGB VI § 118 Abs. 1; SGB VI § 102 Abs. 5; SGB VI § 118 Abs. 3 S. 3; BGB § 675o Abs. 2; BGB § 675t Abs. 1 S. 1; BGB § 675y Abs. 1; BGB § 675c;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 03.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 5441/10

Verpflichtung einer Bank zur Erstattung zu Unrecht geleisteter Rentenzahlungen nach Tod des RentenbeziehersKenntnis der Bank vom Versterben

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.04.2015 - Aktenzeichen L 16 R 374/14

DRsp Nr. 2015/9965

Verpflichtung einer Bank zur Erstattung zu Unrecht geleisteter Rentenzahlungen nach Tod des Rentenbeziehers Kenntnis der Bank vom Versterben

1. Nach Auffassung des 5. Senats des BSG, dessen Rechtsprechung der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, kann sich ein Geldinstitut unter bestimmten Voraussetzungen auf den Auszahlungseinwand des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI nicht berufen, nämlich ab dem Zeitpunkt, in dem es "vom Ableben des Rentenempfängers" weiß oder "zu einer entsprechenden Prüfung" Anlass hat. 2. Dieser Rechtsprechung stehen auch die nach Maßgabe des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdienste-Richtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 m.W.v. 31. Oktober2009 in Kraft getretenen Neuregelungen der §§ 675c ff. BGB, namentlich die §§ 675o Abs. 2, 675t Abs. 1 Satz 1, 675y Abs. 1 BGB, nicht entgegen, weil die privatrechtlichen Beziehungen zwischen Bankkunde und Geldinstitut durch den öffentlich-rechtlichen Vorbehalt in § 118 Abs. 3 SGB VI überlagert werden.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. April 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 5.315,02 EUR fest-gesetzt.