OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.02.2015
12 A 1261/14
Normen:
SGB VIII § 36a Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 1690/13

Verpflichtung des Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für Hilfen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.02.2015 - Aktenzeichen 12 A 1261/14

DRsp Nr. 2015/7338

Verpflichtung des Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für Hilfen

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 36a Abs. 3 S. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben ist.

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Kostenerstattung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII, weil ihre Eltern nicht hinreichend bei der Hilfeplanung mitgewirkt hätten, nicht in Frage zu stellen.

Gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für Hilfen, die abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft wurden, nur verpflichtet,

1.

wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1),

2.

die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (Nr. 2) und

3.