I. Die Beteiligten streiten über die Pflicht des beklagten örtlichen Trägers der Sozialhilfe zur Zahlung von Kosten der erstmaligen Ausstellung einer Krankenversicherungskarte für nicht krankenversicherte Sozialhilfeempfänger, eines Vorschusses für die Krankenbehandlung dieses Personenkreises sowie von Verwaltungskosten in Höhe von 5 vH der Leistungsaufwendungen.
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