LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.03.2014
L 7 AS 425/14 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 1; ZPO § 920 Abs. 2; ZPO § 294; SGB II § 22 Abs. 8 S. 1 und S. 2; SGB II § 22 Abs. 1; SGB II § 2 Abs. 1 S. 1; SGB I § 17;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 18.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 232/14

Verpflichtung des Jobcenters zur vorläufigen darlehensweisen Übernahme von Stromschulden einer Leistungsempfängerin mit vierjährigem KindErbringung von Leistungen für Unterkunft und HeizungAnspruch auf existenzsichernde Leistungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 425/14 B ER

DRsp Nr. 2014/6573

Verpflichtung des Jobcenters zur vorläufigen darlehensweisen Übernahme von Stromschulden einer Leistungsempfängerin mit vierjährigem Kind Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung Anspruch auf existenzsichernde Leistungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

1. Ein Leistungsempfänger hat auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Anspruch auf existenzsichernde Leistungen und muss sich nicht auf Dauer auf Hilfeleistungen Dritter verweisen lassen. 2. Energieschulden können im Rahmen des § 22 Abs. 8 SGB II übernommen werden. 3. Die Sperrung der Energieversorgung ist eine Notlage, die die Bewohnbarkeit der Wohnung beeinträchtigt und die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Sicherung der Unterkunft i.S.v. § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II indiziert. Ist die Sperrung nicht nur angekündigt, sondern bereits durchgeführt, entspricht dies drohender Wohnungslosigkeit i.S.v. § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II. Das Jobcenter kann dann die Gewährung eines Darlehens zum Ausgleich der bestehenden Schulden beim Energieversorger nur in atypischen Fällen ablehnen.

Tenor