LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.05.2012
8 Sa 50/12
Normen:
BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 10780/11

Verpflichtung des Arbeitgebers zur Eingehung eines Arbeitsvertrages aufgrund einer Rückkehrzusage

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.05.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 50/12

DRsp Nr. 2012/17582

Verpflichtung des Arbeitgebers zur Eingehung eines Arbeitsvertrages aufgrund einer Rückkehrzusage

Wird einem Arbeitnehmer bei Eingehung eines Arbeitsverhältnisses mit der Betriebskrankenkasse eines Bundeslandes ein „unbefristetes Rückkehrrecht“ für den Fall der Schließung oder Auflösung der Betriebskrankenkasse eingeräumt, so gilt dies auch für den Fall, dass die Betriebskrankenkasse mit der Betriebskrankenkasse eines anderen Bundeslandes fusioniert hat und die dadurch entstandene Betriebskrankenkasse zu einem späteren Zeitpunkt wegen Zahlungsunfähigkeit durch das Bundesversicherungsamt aufgelöst worden ist.

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 07. Dezember 2011 - 56 Ca 10780/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 157;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Abschluss eines Arbeitsvertrages in Anspruch.

Die 1959 geborene Klägerin war seit dem 15. Oktober 1993 auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 4. Januar 1994 (Anl. A8, Bl. 34 d. A.) als Angestellte im Bereich der Betriebskrankenkasse (BKK) bei dem Beklagten unter Einreihung in die Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum beschäftigt, bis ihr Arbeitsverhältnis mit ihrem Einverständnis zum 1. Januar 1999 auf der Grundlage des § auf die BKK Berlin überging.