I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 07. Dezember 2011 -
II. Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Abschluss eines Arbeitsvertrages in Anspruch.
Die 1959 geborene Klägerin war seit dem 15. Oktober 1993 auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 4. Januar 1994 (Anl. A8, Bl. 34 d. A.) als Angestellte im Bereich der Betriebskrankenkasse (BKK) bei dem Beklagten unter Einreihung in die Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum beschäftigt, bis ihr Arbeitsverhältnis mit ihrem Einverständnis zum 1. Januar 1999 auf der Grundlage des § auf die BKK Berlin überging.
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