OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.11.2010
OVG 6 N 46.09
Normen:
SGB XI § 75; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 10.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 A 36.07

Verpflichtung der Träger von vollstationären oder teilstationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung und zur Verfügungstellung eines Sortiments an Körperpflegemitteln für die Bewohner ihrer Einrichtungen

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.11.2010 - Aktenzeichen OVG 6 N 46.09

DRsp Nr. 2012/16402

Verpflichtung der Träger von vollstationären oder teilstationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung und zur Verfügungstellung eines Sortiments an Körperpflegemitteln für die Bewohner ihrer Einrichtungen

Zur Frage der Verpflichtung der Träger von voll- oder teilstationären Pflegeeinrichtungen, für die Bewohner ihrer Einrichtungen ein Sortiment an Körperpflegemitteln vorzuhalten und zur Verfügung zu stellen aus den Bestimmungen des SGB XI und aus dem Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI.

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Juni 2009 wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 30.694 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB XI § 75; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4;

Gründe