BSG - Beschluss vom 17.06.2009
B 6 KA 6/09 B
Normen:
SGB V § 76 Abs. 3a; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 26.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 5008/07
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 43 KA 5142/04

Verpflichtung der Krankenkasse zur Informationsweitergabe; Erforderlichkeit einer vertraglichen Vereinbarung; Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Anforderungen an eine Verfahrensrüge; Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung

BSG, Beschluss vom 17.06.2009 - Aktenzeichen B 6 KA 6/09 B

DRsp Nr. 2009/22677

Verpflichtung der Krankenkasse zur Informationsweitergabe; Erforderlichkeit einer vertraglichen Vereinbarung; Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Anforderungen an eine Verfahrensrüge; Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung

1. Aus § 76 Abs. 3a SGB V lässt sich eine unmittelbare Verpflichtung der Krankenkasse zur Informationsweitergabe ohne die erforderliche vertragliche Vereinbarung nicht herleiten. 2. Keinem der Zulassungsgründe des § 160 Abs. 2 SGG ist eine Verfahrensrüge zugeordnet, wonach im Urteil des Berufungsgerichts zwischen der für das Beißen erforderlichen Normalkraft aufgrund einer Zahnkrone und der kontraproduktiv hebelnden Kraft der Zunge rechtsfehlerhaft nicht unterschieden wird. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. November 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.205 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 76 Abs. 3a; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Schadensregresses aufgrund mangelhafter zahnprothetischer Versorgung.