Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. November 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.205 Euro festgesetzt.
I
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Schadensregresses aufgrund mangelhafter zahnprothetischer Versorgung.
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