OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.10.2016
12 B 969/16
Normen:
SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 08.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 1600/16

Verpflichtung der Behörde zur Zuweisung eines Betreuungsplatzes für ein Kind in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung; Nachweis der Erschöpfung der Kapazitäten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.10.2016 - Aktenzeichen 12 B 969/16

DRsp Nr. 2023/4271

Verpflichtung der Behörde zur Zuweisung eines Betreuungsplatzes für ein Kind in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung; Nachweis der Erschöpfung der Kapazitäten

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über den Antrag der Antragstellerin auf Aufnahme in eine städtische Kindertageseinrichtung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Normenkette:

SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde mit den Anträgen,

"den Beschluss des VG Köln vom 8.8.2016 (Az. 19 L 1600/16) aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen,

hilfsweise,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin ab sofort einen Betreuungsplatz für unter dreijährige Kinder mit einem Betreuungsumfang von 35 Stunden in einem wohnortnahen städtischen Kindergarten zuzuweisen,

hilfsweise,