I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 6. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ob der Antragsgegner vorläufig zur Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung (sog.
1-Euro-Job) verpflichtet ist.
Der 1965 geborene Antragsteller bezieht seit Anfang 2005 mit einer Unterbrechung von Juli bis Oktober 2005 ständig Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er verfügt über abgeschlossene Berufsausbildungen als Konditor, Koch sowie Hotelkaufmann. Der Antragsgegner übermittelte ihm laufend Stellenangebote, ohne dass es zu einem Beschäftigungsverhältnis kam.
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