LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 01.08.2006
L 7 AY 3106/06 ER-B
Normen:
AsylbLG § 10a Abs. 1 S. 1 § 10a Abs. 1 S. 2 ; SGG § 75 Abs. 2 § 75 Abs. 5 § 86b Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Freiburg (Breisgau) - S 9 AY 2045/06 ER - 15.05.2006,

Verpflichtung beigeladener Leistungsträger nach dem AsylbLG gem § 75 Abs. 5 SGG, Zuständigkeit nach Abschluss des Asylverfahrens

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 01.08.2006 - Aktenzeichen L 7 AY 3106/06 ER-B

DRsp Nr. 2007/3130

Verpflichtung beigeladener Leistungsträger nach dem AsylbLG gem § 75 Abs. 5 SGG, Zuständigkeit nach Abschluss des Asylverfahrens

1. Seit dem 1.8.2006 kann im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG auch ein beigeladener Sozialhilfeträger oder ein Leistungsträger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gemäß § 75 Abs. 5 SGG verpflichtet werden. 2. Die Zuständigkeit der für die Durchführung des AsylbLG bestimmten Landesbehörden richtet sich nicht nach dem in Vollzug des Asylverfahrensgesetzes für das Asylverfahren zugewiesenen Aufenthaltsort, sondern nach dem rechts-/bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens und der Ermöglichung eines anderweitigen Aufenthaltes durch Erteilung einer Duldung nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort und. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AsylbLG § 10a Abs. 1 S. 1 § 10a Abs. 1 S. 2 ;