Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 14. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR - AdZ - (Nr. 3 der Anlage 2 zum
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