LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.08.2013
L 16 R 706/12
Normen:
SGB IV § 14; SGB IV § 15;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 14.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 50 R 430/10

VerpflegungsgeldZollEhemalige DDRKein VerdienstanteilKeine Berücksichtigung bei der Rentenhöhe nach dem SGB VI

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.08.2013 - Aktenzeichen L 16 R 706/12

DRsp Nr. 2014/1644

VerpflegungsgeldZollEhemalige DDRKein VerdienstanteilKeine Berücksichtigung bei der Rentenhöhe nach dem SGB VI

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 14. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 14; SGB IV § 15;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR - AdZ - (Nr. 3 der Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -) verpflichtet ist, für Beschäftigungszeiten des Klägers, die sie als Zeiten der Zugehörigkeit zur AdZ festgestellt hatte, höhere Arbeitsentgelte vorzumerken.