Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. März 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits auch im Revisionsverfahren.
I
Die Klägerin begehrt die Aufnahme von drei homöopathischen Komplexarzneimitteln in die Anlage I (OTC [= over the counter = über den Tresen verkäuflich] -Übersicht) der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie - AM-RL, bis zum 31.3.2009: AMR) als Standardtherapeutikum zur Behandlung verschiedener Schwindelzustände.
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