LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.03.2013
L 7 KA 44/10 KL
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; SGB V § 34 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB V § 91 Abs. 6; SGB V § 92 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 6; SGG § 55 Abs. 1 Halbs. 2 und Nr. 1;

Verordnungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung; Aufnahme von Vertigoheel in die Arzneimittel-Richtlinie

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.03.2013 - Aktenzeichen L 7 KA 44/10 KL

DRsp Nr. 2013/16830

Verordnungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung; Aufnahme von Vertigoheel in die Arzneimittel-Richtlinie

1. Zur Bestimmung der Begriffe der schwerwiegenden Erkrankung und des Therapiestandards in § 34 Abs. 1 S. 2 SGB V. 2. Die in § 34 Abs. 1 S. 2 SGB V genannten notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Aufnahme eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels in die Anlage I der Arzneimittel-Richtlinien liegen beim Anwendungsgebiet „Schwindelzustände verschiedener Genese“ nicht vor. Es handelt sich um keine schwerwiegende Erkrankung. Die unter der Bezeichnung Vertigoheel verkehrsfähigen Arzneimittel können insoweit nicht als Therapiestandard gelten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; SGB V § 34 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB V § 91 Abs. 6; SGB V § 92 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 6; SGG § 55 Abs. 1 Halbs. 2 und Nr. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Aufnahme dreier Arzneimittel in die Anlage I (sog. OTC-Übersicht) der vom Beklagten erlassenen Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL).