Die Beschwerde der ersuchenden Behörde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 10.03.2022 wird zurückgewiesen.
Die ersuchende Behörde trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I.
Streitig ist ein Ersuchen auf Vernehmung des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. H. durch das SG Duisburg.
Am 13.08.2021 beantragte der im Wesentlichen unter einem Harnblasenkarzinom leidende Antragsteller die Feststellung eines GdB. Unter dem 17.08.2021 erbat die ersuchende Behörde von Dr. H. einen Befundbericht. Nachdem Erinnerungen vom 14.09.2021 und 12.10.2021 erfolglos geblieben waren, schaltete die ersuchende Behörde unter dem 10.11.2021 die Ärztekammer Nordrhein ein und übermittelte gleichzeitig ein Ersuchen auf Vernehmung von Dr. H. an das SG Duisburg. Auf eine Befundberichtsanforderung des
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