LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.06.2022
L 5 SV 3/22 B
Normen:
SGB X § 20 Abs. 1 S. 1; SGB X § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB X § 21 Abs. 3 S. 1; SGB X § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 10.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 SF 428/21

Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch das Sozial- oder VerwaltungsgerichtAnforderungen an die Wirksamkeit eines Vernehmungsersuchens

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2022 - Aktenzeichen L 5 SV 3/22 B

DRsp Nr. 2022/12512

Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch das Sozial- oder Verwaltungsgericht Anforderungen an die Wirksamkeit eines Vernehmungsersuchens

Die schlichte Nichterstattung einer von der Behörde erbetenen schriftlichen Aussage bzw. Äußerung reicht für ein wirksames Vernehmungsersuchen im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht aus.

Tenor

Die Beschwerde der ersuchenden Behörde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 10.03.2022 wird zurückgewiesen.

Die ersuchende Behörde trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB X § 20 Abs. 1 S. 1; SGB X § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB X § 21 Abs. 3 S. 1; SGB X § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3;

Gründe

I.

Streitig ist ein Ersuchen auf Vernehmung des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. H. durch das SG Duisburg.

Am 13.08.2021 beantragte der im Wesentlichen unter einem Harnblasenkarzinom leidende Antragsteller die Feststellung eines GdB. Unter dem 17.08.2021 erbat die ersuchende Behörde von Dr. H. einen Befundbericht. Nachdem Erinnerungen vom 14.09.2021 und 12.10.2021 erfolglos geblieben waren, schaltete die ersuchende Behörde unter dem 10.11.2021 die Ärztekammer Nordrhein ein und übermittelte gleichzeitig ein Ersuchen auf Vernehmung von Dr. H. an das SG Duisburg. Auf eine Befundberichtsanforderung des SG hat Dr. H. ebenfalls nicht reagiert.