BSG - Urteil vom 13.09.2006
B 11a AL 19/06 R
Normen:
AFG § 134 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 137 Abs. 2 ; AO (1977) § 159 Abs. 1 S. 1 ; AlhiV § 6 Abs. 1 ; BGB § 117 ; SGB X § 20 § 45 Abs. 2 S. 3 ; SGG § 103 ; ZPO § 771 ;
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 3. Senat - L 3 AL 113/05 - 24.02.2006,
SG Kiel, vom 22.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 AL 245/04

Vermögensverwertung beim Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit, Beweislast

BSG, Urteil vom 13.09.2006 - Aktenzeichen B 11a AL 19/06 R

DRsp Nr. 2007/3072

Vermögensverwertung beim Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit, Beweislast

1. Die Arbeitsverwaltung kann sich nicht auf die Feststellung beschränken, der Arbeitslose müsse sich am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten lassen, wenn er im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung geltend macht, ein auf seinen Namen lautendes Sparguthaben sei nicht als sein Vermögen zu berücksichtigen, da es an einen Dritten abgetreten sei. Es ist im Einzelnen aufzuklären, ob und mit welchem Inhalt eine behauptete Abtretung vorgenommen worden ist. 2. Im Rahmen der allgemeinen Bedürftigkeitsprüfung ist das Vermögen des Arbeitslosen in seiner Gesamtheit angesprochen, wobei dazu auch das jeweilige Recht an einem Sparguthaben gehört, welches abgetreten werden oder Gegenstand treuhänderischer Vereinbarungen sein kann. Ob der Arbeitslose einen als Vermögen zu berücksichtigenden Anspruch hat oder einer berücksichtigungsfähigen Verpflichtung ausgesetzt ist, beurteilt sich jedoch allein nach bürgerlichem Recht.