BSG - Urteil vom 24.05.2006
B 11a AL 49/05 R
Normen:
AFG § 134 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 137 Abs. 2 ; AO (1977) § 159 Abs. 1 S. 1 ; AlhiV § 6 Abs. 1 § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ; BGB § 117 ; SGB X § 20 § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 ; SGG § 103 ; ZPO § 771 ;
Vorinstanzen:
Hessisches Landessozialgericht - L 7/10 AL 1217/02 - 13.06.2005,
SG Frankfurt - S 1/7 AL 1869/01 - 26.09.2002,

Vermögensverwertung beim Anspruch auf Arbeitslosenhilfe

BSG, Urteil vom 24.05.2006 - Aktenzeichen B 11a AL 49/05 R

DRsp Nr. 2006/27462

Vermögensverwertung beim Anspruch auf Arbeitslosenhilfe

1. Sparvermögen kann nicht als für eine "alsbaldige Berufsausbildung" bestimmtes Vermögen iS des § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 AlhiV mit der Folge der Unzumutbarkeit der Verwertung angesehen werden, wenn ein Arbeitsloser auf Grund seiner bereits erworbenen beruflichen Qualifikation und nach den Umständen des Einzelfalls einer Habilitation nicht mehr bedarf, um sich eine angemessene Lebensgrundlage aufzubauen oder zu sichern. 2. Die Arbeitsverwaltung kann sich nicht auf die Feststellung beschränken, der Arbeitslose müsse sich am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten lassen, wenn der Arbeitslose im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung geltend macht, ein auf seinen Namen lautendes Sparguthaben sei nicht als sein Vermögen zu berücksichtigen, da es an einen Dritten abgetreten sei. Es ist vielmehr im Einzelnen aufzuklären, ob und mit welchem Inhalt eine behauptete Abtretung vorgenommen worden ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 134 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 137 Abs. 2 ; AO (1977) § 159 Abs. 1 S. 1 ; AlhiV § 6 Abs. 1 § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ; BGB § 117 ; SGB X § 20 § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 ; SGG § 103 ; ZPO § 771 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten wegen der Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von jetzt noch 55.030,45 DM (28.136,62 EUR).