I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 30. Juni 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über einen Vermögenseinsatz in Höhe von 4.129,29 EUR zur Tragung der Kosten der Sozialhilfe.
Die 1953 geborene Klägerin ist bei Down-Syndrom geistig und körperlich behindert und lebt vollstationär betreut seit 28. Oktober 1997 in einer stationären Einrichtung, den A Stadter Wohnstätten in A-Stadt. Sie steht unter Betreuung. Der Beklagte ist der zuständige überörtliche Sozialhilfeträger. Die Kosten der stationären Betreuung wurden seit 1. September 1998 von dem Beklagten im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und seit 1. Januar 2005 nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) getragen.
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