LSG Hessen - Beschluß vom 10.08.2006
L 7 AS 50/06 ER
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3 ; SGB II § 12 Abs. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 2 § 12 Abs. 2 Nr. 3 § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 § 31 Abs. 4 Nr. 1 § 65 Abs. 5 ; SGG § 86b Abs. 2 S. 4 ; ZPO § 938 ;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt - S 43 AS 722/05 ER - 10.01.2006,

Vermögensberücksichtigung beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Versagung von Leistungen, vorläufige Leistungsbewilligung durch einstweilige Anordnung

LSG Hessen, Beschluß vom 10.08.2006 - Aktenzeichen L 7 AS 50/06 ER

DRsp Nr. 2007/20191

Vermögensberücksichtigung beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Versagung von Leistungen, vorläufige Leistungsbewilligung durch einstweilige Anordnung

1. Jüngere Leistungsempfänger werden durch die Stichtagsregelung des § 65 Abs. 5 SGB II nicht in ihren Rechten verletzt. 2. Voraussetzung für eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung einer Lebensversicherung ist eine Entwertung der eingezahlten Beiträge beim Zwang zum Verkauf in einem nennenswertem Umfang. 3. Eine über § 31 Abs. 4 SGB II hinausgehende Versagung von Leistungen wegen absichtlicher Vermögensminderung hat weder im Gesetz eine normative Stütze noch kann sie anderweitig hergeleitet werden.