LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.01.2013
L 12 AS 1051/11
Normen:
SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 und Nr. 6; SGB II § 12 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 14.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen AS 96/08

Vermögensberücksichtigung bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezüglich einer selbst genutzten, zu großen Eigentumswohnung ohne offensichtliche Unwirtschaftlichkeit oder besondere Härte

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.01.2013 - Aktenzeichen L 12 AS 1051/11

DRsp Nr. 2014/1201

Vermögensberücksichtigung bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezüglich einer selbst genutzten, zu großen Eigentumswohnung ohne offensichtliche Unwirtschaftlichkeit oder besondere Härte

1. Unangemessen groß i.S.v. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II ist bei einem Zweipersonenhaushalt eine selbst genutzte Eigentumswohnung von 110 qm Fläche auch dann, wenn gewerbliche Nutzung eines Wohnungsteils von rund 15 qm (für selbstständige "Feng Shui"-Beratung) geltend gemacht wird, weil die Höchtsfläche von 90 qm für zwei Personen damit weiterhin überschritten ist. 2. Der Verwertbarkeit einer Eigentumswohnung können Unwirtschaftlichkeit bzw. besondere Härte im Einzelfall entgegenstehen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.04.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 und Nr. 6; SGB II § 12 Abs. 4;

Tatbestand

Umstritten ist die zuschussweise Gewährung von Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum vom 01.12.2007 bis 31.03.2008.