Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.04.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Umstritten ist die zuschussweise Gewährung von Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum vom 01.12.2007 bis 31.03.2008.
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