LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 23.02.2011
L 13 AS 155/08
Normen:
SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 26.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 1466/06

Vermögensanrechnung bei SGB II-LeistungenBerücksichtigung von Sparguthaben auf eigenen Namen oberhalb der FreibetragsgrenzenTreuhandverhältnis

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.02.2011 - Aktenzeichen L 13 AS 155/08

DRsp Nr. 2011/8391

Vermögensanrechnung bei SGB II -Leistungen Berücksichtigung von Sparguthaben auf eigenen Namen oberhalb der FreibetragsgrenzenTreuhandverhältnis

1. Inhaber eines Sparkontos ist regelmäßig die Person, die nach Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse Kontoinhaber werden sollte. 2. Ausnahmen, insbesondere Treuhandverhältnisse sind regelmäßig nur bei Minderjährigen anzuerkennen. 3. Dem Normalfall enstprechend wird das auf Namen und zu Gunsten einer erwachsenen Person angelegte Sparguthaben als Vermögen mit anspruchsausschließender Wirkung nach dem SGB II anzurechnen sein.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Kläger - der 1964 geborene Kläger zu 1., seine vormalige Lebensgefährtin, die 1968 geborene Klägerin zu 2., sowie ihre gemeinsame Tochter, die 2004 geborene Klägerin zu 3. - begehren vom Beklagten die Bewilligung laufender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 1. August 2006.