Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger - der 1964 geborene Kläger zu 1., seine vormalige Lebensgefährtin, die 1968 geborene Klägerin zu 2., sowie ihre gemeinsame Tochter, die 2004 geborene Klägerin zu 3. - begehren vom Beklagten die Bewilligung laufender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 1. August 2006.
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