OVG Sachsen - Beschluss vom 17.01.2011
1 A 599/09
Normen:
BAföG § 27 Abs. 1 S. 1; BAföG § 27 Abs. 2 Nr. 2; SGB X § 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 30.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 467/06

Vermögen als Summe aller beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie Forderungen und sonstigen Rechte

OVG Sachsen, Beschluss vom 17.01.2011 - Aktenzeichen 1 A 599/09

DRsp Nr. 2011/5069

Vermögen als Summe aller beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie Forderungen und sonstigen Rechte

Vermögen eines ehemaligen Soldaten, der Ausbildungsförderung nach dem BAföG begehrt, kann - abgesehen von den gesetzlichen Freibeträgen - nur anrechnungsfrei bleiben, soweit es sich um Übergangs- und Wiedereingliederungsbeihilfen handelt. Die Nichtberücksichtigung eines Auslandsverwendungszuschlags kommt demgegenüber nicht in Betracht.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. Juli 2009 - 5 K 467/06 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

BAföG § 27 Abs. 1 S. 1; BAföG § 27 Abs. 2 Nr. 2; SGB X § 45 Abs. 1;

Gründe