LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 11.05.2011
2 Sa 340/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 08.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 859/10

Vermittlungsprovision als Bonusleistung; unbegründete Rückforderungsklage der Arbeitgeberin bei verbindlicher Bonuszusage

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.05.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 340/10

DRsp Nr. 2011/11525

Vermittlungsprovision als Bonusleistung; unbegründete Rückforderungsklage der Arbeitgeberin bei verbindlicher Bonuszusage

1. Erfolgt die Zahlung von 2.500 EUR ausweislich der Lohnabrechnung nicht als "Sonderzahlung" (wie etwa ein Weihnachtsgeld) sondern als "Vermittlungshonorar", ist diese Zahlung keine freiwillige Leistung; ein "Vermittlungshonorar" erhält man für die Vermittlung bestimmter Geschäfte. 2. Erfolgt die Zahlung im Zusammenhang mit der Zusage aus einer Dienstberatung, nach der jedes Teammitglied bei 80 Vermittlungen bis zum Jahresende einen Bonus von 2.5000 EUR erhält, kann die Arbeitnehmerin diese Leistung nicht anders verstehen, als dass sie sich auf die Zusage aus der Dienstberatung bezieht.

I. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um ein Verpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung einer als "Vermittlungshonorar" geleisteten Zahlung der Beklagten. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird zunächst auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen.