I. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um ein Verpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung einer als "Vermittlungshonorar" geleisteten Zahlung der Beklagten. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird zunächst auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen.
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