Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Vermittlung von Künstlern in konzertmäßige Engagements unterlassen muß.
Die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) unterhält in sieben Landesarbeitsamtsbezirken Künstlerdienste (Fachvermittlungsstellen), in denen Bewerber und Auftraggeber in den Bereichen Musiker und Kapellen, Show- und Unterhaltungskünstler, Fotomodelle, Mannequins und Dressmen, Filmkleindarsteller und Komparsen sowie (nur in Düsseldorf) Orchestermusiker beraten und vermittelt werden. Der Kläger ist Inhaber einer Konzertdirektion und betreibt auch private Künstlervermittlung in konzertmäßige Auftritte.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|