BSG vom 20.02.1991
11 RAr 5/90
Normen:
AFG § 1, § 2, § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 4, § 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SozR 3-4100 § 3 Nr. 1

Vermittlung von Künstlern

BSG, vom 20.02.1991 - Aktenzeichen 11 RAr 5/90

DRsp Nr. 1998/7879

Vermittlung von Künstlern

1. Künstler dürfen von der Bundesanstalt für Arbeit im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe, Arbeitslosigkeit zu verhindern oder zu beseitigen, nicht nur in abhängige Beschäftigungen, sondern auch in selbständige Tätigkeiten vermittelt werden, wenn die Vermittlung nicht allein auf selbständige Tätigkeiten gerichtet ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 1, § 2, § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 4, § 13 Abs. 1 ;

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Vermittlung von Künstlern in konzertmäßige Engagements unterlassen muß.

Die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) unterhält in sieben Landesarbeitsamtsbezirken Künstlerdienste (Fachvermittlungsstellen), in denen Bewerber und Auftraggeber in den Bereichen Musiker und Kapellen, Show- und Unterhaltungskünstler, Fotomodelle, Mannequins und Dressmen, Filmkleindarsteller und Komparsen sowie (nur in Düsseldorf) Orchestermusiker beraten und vermittelt werden. Der Kläger ist Inhaber einer Konzertdirektion und betreibt auch private Künstlervermittlung in konzertmäßige Auftritte.