OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.01.2015
12 A 2189/13
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SGB VIII a.F. § 24; KiföG Art. 1 Nr. 6 Buchst. b); GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 3266/12

Vermittlung eines subjektiven Rechts auf Fortführung der Förderung in der Kindertagespflege; Objektiv-rechtliche Vorhaltepflicht auf frühkindliche Förderung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2015 - Aktenzeichen 12 A 2189/13

DRsp Nr. 2015/2412

Vermittlung eines subjektiven Rechts auf Fortführung der Förderung in der Kindertagespflege; Objektiv-rechtliche Vorhaltepflicht auf frühkindliche Förderung

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SGB VIII a.F. § 24; KiföG Art. 1 Nr. 6 Buchst. b); GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag auf

Zulassung der Berufung

ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, § 24 SGB VIII in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung vermittle dem Kläger kein subjektives Recht auf Fortführung der Förderung in Kindertagespflege und ein Anspruch ergebe sich auch weder aus untergeordnetem Landes- oder Satzungsrecht noch aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung, nicht durchgreifend in Frage zu stellen.