LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.03.2013
L 1 R 435/12
Normen:
BVG § 31; BVG § 84a; RV-Nachhaltigkeitsgesetz; SGB VI § 93 Abs. 1; SGB VI § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 04.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 RA 408/04

Verminderung einer Altersrente beim Zusammentreffen mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Berücksichtigung des Freibetrags Ost

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen L 1 R 435/12

DRsp Nr. 2013/23641

Verminderung einer Altersrente beim Zusammentreffen mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Berücksichtigung des Freibetrags Ost

Bei Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist bei Anwendung des § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI für das Beitrittsgebiet bis zum 30.06.2011 ein besonderer - abgesenkter - Freibetrag ("Ost") zu berücksichtigen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 04. April 2006 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BVG § 31; BVG § 84a; RV-Nachhaltigkeitsgesetz; SGB VI § 93 Abs. 1; SGB VI § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a;

Tatbestand:

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, in welcher Höhe die an den Kläger gezahlte Altersrente für die Zeit vom 01. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2011 wegen einer gleichzeitig bezogenen Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu vermindern ist.