I. Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers in der Krankenversicherung der Landwirte (KVdL) für die Zeiträume vom 1. Januar 1996 bis 31. Januar 1997 und 1. Juli 1997 bis 14. März 1999 sowie eine Beitragsforderung der Beklagten in Höhe von 4.655,24 DM.
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