BAG - Urteil vom 06.07.2011
4 AZR 596/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; Gesetz über die Errichtung der Stiftung "Hamburgisches Welt-Wirtschafts-Archiv (HWWA)"(vom 29. Mai 2000) § 14 Abs. 3; Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung "Hamburgisches Welt-Wirtschafts-Archiv (HWWA)" (vom 22. Dezember 2006) § 2; Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Voraussetzungen zur Ausstattung und Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Stiftung "Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaft - Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft" als Serviceeinrichtung für die Forschung mit den Standorten Kiel und Hamburg (vom 16./23. November 2006) § 4 Abs. 2; Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Voraussetzungen zur Ausstattung und Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Stiftung "Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaft - Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft" als Serviceeinrichtung für die Forschung mit den Standorten Kiel und Hamburg (vom 22. Dezember 2006) Art. 2; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (vom 12. Oktober 2006) § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 13
AuR 2012, 40
BAGE 138, 253
NZA 2011, 1426
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 30.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 62/08
ArbG Hamburg, vom 11.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 432/07

Vermeintlicher Normvollzug bei Tarifanwendung [TVÜ-L]; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz [Rückkehrer der früheren Forschungsabteilung des Hamburgischen Welt-Wirtschafts-Archivs]

BAG, Urteil vom 06.07.2011 - Aktenzeichen 4 AZR 596/09

DRsp Nr. 2011/19555

Vermeintlicher Normvollzug bei Tarifanwendung [TVÜ-L]; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz [Rückkehrer der früheren Forschungsabteilung des Hamburgischen Welt-Wirtschafts-Archivs]

Ein vermeintlicher Normenvollzug, der die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ausschließen könnte, liegt dann nicht vor, wenn der Arbeitgeber tarifliche Regelungen, bei denen er selber davon ausgeht, dass sie nach ihrem Anwendungsbereich auf mit ihm bestehende Arbeitsverhältnisse nicht einschlägig sind und auch keine tarifvertragliche Lücke vorliegt, die von Rechts wegen deren Anwendung gebietet, gleichwohl auf diese Arbeitsverhältnisse anwendet. Orientierungssätze: 1. Bei der Auslegung von Gesetzen sind neben dem zunächst maßgebenden Wortlaut auch der wirkliche Wille und der beabsichtigte Zweck der Regelung zu berücksichtigen. Dies ist allerdings nur möglich, wenn diese im Gesetz ihren erkennbaren Ausdruck gefunden haben. Eine Gesetzesbegründung, die einen anderen Regelungszweck verfolgt, hat dann unbeachtet zu bleiben, wenn es für deren Regelungsziel an jeglichen Anhaltspunkten in einem anderslautenden Gesetzeswortlaut fehlt.