Die Anträge auf Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren werden abgelehnt.
II.Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
III.Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
IV.Der Streitwert für das Beschwerde verfahren wird auf 12.500 Euro festgesetzt.
I.
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren werden abgelehnt, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Zur Begründung wird auf die nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen.
II.
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