LSG Bayern - Urteil vom 30.07.2009
L 4 KR 87/08
Normen:
EWGV 1408/71 Art. 27; SGB IV § 3 Nr. 2; SGB IV § 6; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 24.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 KR 231/07

Verlust der Mitgliedschaft eines Beziehers einer deutschen und tschechischen Rente in der Krankenversicherung der Rentner bei Wohnsitzverlegung nach Tschechien

LSG Bayern, Urteil vom 30.07.2009 - Aktenzeichen L 4 KR 87/08

DRsp Nr. 2009/26617

Verlust der Mitgliedschaft eines Beziehers einer deutschen und tschechischen Rente in der Krankenversicherung der Rentner bei Wohnsitzverlegung nach Tschechien

Verlegt ein Bezieher einer deutschen wie auch tschechischen Rente seinen Wohnsitz nach Prag, so ist der Verlust der Mitgliedschaft in der deutschen Krankenversicherung zwingend. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts N. vom 24. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EWGV 1408/71 Art. 27; SGB IV § 3 Nr. 2; SGB IV § 6; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte für die Klägerin eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) über den 11.04.2006 hinaus durchzuführen hat.