Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts N. vom 24. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte für die Klägerin eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) über den 11.04.2006 hinaus durchzuführen hat.
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