OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.07.2018
22 U 254/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 906 Abs. 2 S. 2; ZVG § 152 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 02.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 54/15

Verletzung von VerkehrssicherungspflichtenAnspruch gegen einen ZwangsverwalterZeitnahe Ermittlung der vom Zwangsverwaltungsobjekt ausgehenden Gefährdungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2018 - Aktenzeichen 22 U 254/17

DRsp Nr. 2020/28

Verletzung von Verkehrssicherungspflichten Anspruch gegen einen Zwangsverwalter Zeitnahe Ermittlung der vom Zwangsverwaltungsobjekt ausgehenden Gefährdungen

1. Zwangsverwalter von Gebäuden sind unter Ausschluss des Eigentümers auch für die Beachtung der Verkehrssicherungspflichten und die Beseitigung verkehrsgefährdender Mängel alleine verantwortlich.2. Zwangsverwalter sind verpflichtet, vom Zwangsverwaltungsobjekt ausgehende Gefährdungen zeitnah zu ermitteln, abzuwenden bzw. notwendige Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 02.11.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz werden dem Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil und das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 906 Abs. 2 S. 2; ZVG § 152 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).