LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.03.2013
L 9 R 4622/11
Normen:
SGB I § 56; SGB I § 59 S. 2; SGB VI § 115 Abs. 6; SGB VI § 35;
Fundstellen:
NZS 2013, 669
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 31.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 8780/07

Verletzung von Hinweispflichten durch den Träger der Rentenversicherung; sozialrechtlicher Herstellungsanspruch des Sonderrechtsnachfolgers

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2013 - Aktenzeichen L 9 R 4622/11

DRsp Nr. 2013/14131

Verletzung von Hinweispflichten durch den Träger der Rentenversicherung; sozialrechtlicher Herstellungsanspruch des Sonderrechtsnachfolgers

Auch bei Verletzung der in § 115 Abs. 6 SGB VI normierten Hinweispflicht und eines sich hieraus ergebenden sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ist das Erlöschen des Anspruches auf Geldleistungen nach § 59 S. 2 SGB I nicht wegen dieses Herstellungsanspruches ausgeschlossen.

Auch bei Verletzung der in § 115 Abs. 6 SGB VI normierten Hinweispflicht und eines sich hieraus ergebenden sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ist das Erlöschen des Anspruches auf Geldleistungen nach § 59 S. 2 SGB I nicht wegen dieses Herstellungsanspruches ausgeschlossen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 56; SGB I § 59 S. 2; SGB VI § 115 Abs. 6; SGB VI § 35;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Altersrente aus der Versicherung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin.