OVG Bremen - Beschluss vom 08.10.2015
1 B 187/15
Normen:
BremSchulG § 53 Abs. 1 S. 2; BremSchulG § 53 Abs. 2; BremSchulG § 53 Abs. 3; BremVerf Art. 27 Abs. 1; SGB VIII § 22 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 26.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 1299/15

Verletzung von Bundesrecht und Landesverfassungsrecht durch die Mindestaltersgrenze für die vorzeitige Einschulung im bremischen SchulG

OVG Bremen, Beschluss vom 08.10.2015 - Aktenzeichen 1 B 187/15

DRsp Nr. 2015/20321

Verletzung von Bundesrecht und Landesverfassungsrecht durch die Mindestaltersgrenze für die vorzeitige Einschulung im bremischen SchulG

Die im bremischen Schulgesetz vorgesehene Mindestaltersgrenze für die vorzeitige Einschulung verletzt weder Bundes noch Landesverfassungsrecht.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom 26. August 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller als Gesamtschuldner zu tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BremSchulG § 53 Abs. 1 S. 2; BremSchulG § 53 Abs. 2; BremSchulG § 53 Abs. 3; BremVerf Art. 27 Abs. 1; SGB VIII § 22 Abs. 3;

Gründe

I.