BSG - Beschluß vom 27.01.2005
B 7a/7 AL 194/04 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 62 § 63 Abs. 1 S. 2 § 63 Abs. 2 ; ZPO § 180 S. 1 § 182 Abs. 1 S. 2 § 418 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 27.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 102/02
SG Speyer, vom 24.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 275/01

Verletzung rechtlichen Gehörs bei der Ladung zur mündlichen Verhandlung, Beweiskraft der Zustellungsurkunde

BSG, Beschluß vom 27.01.2005 - Aktenzeichen B 7a/7 AL 194/04 B

DRsp Nr. 2005/5296

Verletzung rechtlichen Gehörs bei der Ladung zur mündlichen Verhandlung, Beweiskraft der Zustellungsurkunde

1. Wenn die Ladung nach der formell ordnungsgemäßen Zustellungsurkunde durch zulässige Ersatzzustellung bekanntgegeben wurde, so liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs mangels ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung vor. 2. Nach § 418 Abs. 2 ZPO kann der Gegenbeweis gegen die Zustellungsurkunde als öffentliche Urkunde nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden. Dieser Gegenbeweis wird nicht schon durch die bloße Behauptung, das betreffende Schriftstück nicht erhalten zu haben, erbracht, weil es für die Wirksamkeit der Zustellung nicht darauf ankommt, ob und wann der Adressat das Schriftstück seinem Briefkasten entnommen und ob er es tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 62 § 63 Abs. 1 S. 2 § 63 Abs. 2 ; ZPO § 180 S. 1 § 182 Abs. 1 S. 2 § 418 Abs. 2 ;

Gründe:

I