Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13. März 2006 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die 1962 geborene Klägerin verletzte sich am 19.07.2003 bei der Teilnahme an einem Fußball-Ortsteilturnier.
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