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Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung eines Eingliederungszuschusses.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin, die den schwerbehinderten C als Handwerker eingestellt hatte, im April 1999 einen monatlichen Zuschuss von 2.087,93 DM für den Förderungszeitraum 15. Februar 1999 bis 14. Februar 2000. Im April 2000 kündigte die Klägerin mit Zustimmung der Hauptfürsorgestelle das Arbeitsverhältnis des C zum 31. Mai 2000. Die Beklagte hob daraufhin mit dem angefochtenen Bescheid die Leistungsbewilligung rückwirkend auf und forderte Erstattung der ausbezahlten 22.967,23 DM. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
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