BSG - Beschluß vom 31.05.2000
B 7 AL 42/99 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3, § 62, § 136, § 142 Abs. 1, § 142 Abs. 2, § 153 Abs. 4, § 153 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 08.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 AL 43/98
SG Berlin, vom 02.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 64 Ar 2157/96

Verletzung des rechtlichen Gehörs beim § 142 Abs. 2 SGG

BSG, Beschluß vom 31.05.2000 - Aktenzeichen B 7 AL 42/99 B

DRsp Nr. 2000/7947

Verletzung des rechtlichen Gehörs beim § 142 Abs. 2 SGG

1. Bei der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist darzulegen, welches Vorbringen durch die Vorenthaltung des rechtlichen Gehörs verhindert worden ist und inwiefern die Entscheidung des LSG gerade darauf beruhen kann. 2. § 142 Abs. 2 SGG, wonach Beschlüsse zu begründen sind, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über ein Rechtsmittel entscheiden, ist für Beschlüsse nach § 153 Abs. 4 SGG einschlägig. 3. Zur Darlegung einer Verletzung des § 142 Abs. 2 SGG muß der Kläger sich mit der Vorschrift des § 153 Abs. 2 SGG auseinandersetzen, die eine Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz und ggf sogar auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid zuläßt. Danach muß aufgezeigt werden, inwieweit das LSG von dieser für Urteile vorgesehenen Möglichkeit gemäß § 153 Abs. 2 SGG im Rahmen des Beschlußverfahrens nach § 153 Abs. 4 SGG nicht in ordnungsgemäßer Weise Gebrauch gemacht hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3, § 62, § 136, § 142 Abs. 1, § 142 Abs. 2, § 153 Abs. 4, § 153 Abs. 2;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi).