BSG - Urteil vom 22.08.2000
B 2 U 13/00 R
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 62, § 106 Abs. 2, § 128 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 09.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 U 14/99
SG Itzehoe, vom 26.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 49/97

Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Antrag auf Vertagung nach Gutachtenverlesung in der mündlichen Verhandlung

BSG, Urteil vom 22.08.2000 - Aktenzeichen B 2 U 13/00 R

DRsp Nr. 2001/3807

Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Antrag auf Vertagung nach Gutachtenverlesung in der mündlichen Verhandlung

1. Wenn das Gericht in Anschluß an den erstmaligen Vortrag eines Gutachtens durch den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ein darauf gestütztes Urteil erläßt, obwohl der Beteiligte zur näheren Prüfung des Gutachtens hilfsweise Vertagung beantragt hatte, so wird der Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in der Regel verletzt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 62, § 106 Abs. 2, § 128 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob dem Kläger eine Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit (BK) zusteht.