BAG - Urteil vom 18.05.2011
4 AZR 457/09
Normen:
ArbGG § 74 Abs. 1 S. 1; BGB § 145 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3 S. 2; Satzung Arbeitgeberverband Solingen e.V. (i.d.F. vom 4. April 2001) § 11; Satzung Arbeitgeberverband Solingen e.V. (i.d.F. vom 4. April 2001) § 5; TVG § 3 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 1 S. 1; ZPO § 419;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 234
NZA 2011, 1378
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 17.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 848/08
ArbG Solingen, vom 06.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1681/07

Verletzung des Antragsgrundsatzes [§ 308 Abs. 1 S. 1 ZPO] bei Aberkennung eines nicht streitgegenständlichen Anspruchs; Beendigung der Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband ohne Kündigung [Blitzaustritt]; Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers hinsichtlich des bereits erfolgten Beginns von Tarifverhandlungen und der Störung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie

BAG, Urteil vom 18.05.2011 - Aktenzeichen 4 AZR 457/09

DRsp Nr. 2011/12506

Verletzung des Antragsgrundsatzes [§ 308 Abs. 1 S. 1 ZPO] bei Aberkennung eines nicht streitgegenständlichen Anspruchs; Beendigung der Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband ohne Kündigung [Blitzaustritt]; Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers hinsichtlich des bereits erfolgten Beginns von Tarifverhandlungen und der Störung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie

Orientierungssätze: 1. Der Antragsgrundsatz nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dass sie dies beantragt hat, sondern auch, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat. 2. Die Beendigung einer Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband kann grundsätzlich durch eine zweiseitige Beendigungsvereinbarung zwischen dem Verband und dem bisherigen Mitglied erfolgen, ohne dass dabei die satzungsmäßig vorgesehene Kündigungsfrist gewahrt werden muss. Es bedarf besonderer Anhaltspunkte in einer Satzung, wenn eine einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung untersagt oder nur unter bestimmten Bedingungen möglich sein soll, oder wenn nur die in der Satzung vorgesehenen Beendigungstatbestände maßgebend sein sollen.