Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 13. Mai 2009 wird dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
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Im Streit steht die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für eine Tätigkeit als Vorstandsmitglied in der Zeit von Dezember 1997 bis Februar 1998.
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