LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.04.2015
L 4 SB 157/14
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 112 Abs. 1 S. 2; SGG § 62;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 10.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SB 904/12

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren beim Aufruf der Sache

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2015 - Aktenzeichen L 4 SB 157/14

DRsp Nr. 2015/9617

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren beim Aufruf der Sache

Grundsatz auf rechtliches Gehör und elektronische Sitzungssaalanzeige 1. Der Grundsatz auf rechtliches Gehör ist verletzt, soweit sich ein Gericht nur auf eine vor dem Sitzungssal angebrachte elektronische Terminliste mit Aufruf des anstehenden Rechtsstreits verlässt, ohne den Rechtsstreit auch auf andere geeignete Weise aufzurufen.2. Dies gilt erst recht, wenn das Verfahren in der elektronischen Sitzungssaal- anzeige nicht aufgerufen wird, und das Gericht dennoch entscheidet.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 10.10.2014 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 112 Abs. 1 S. 2; SGG § 62;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) des Klägers nach dem Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX).