LSG Thüringen - Urteil vom 25.01.2011
L 6 KR 942/10
Normen:
GG Art. 103; SGG § 110 Abs. 1 S. 1; SGG § 202; SGG § 62; ZPO § 227;
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 38 KR 3949/09 - 23.11.2009,

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren bei Nichtverlegung einer mündlichen Verhandlung trotz zeitlich früherer Ladung einer anderen Kammer

LSG Thüringen, Urteil vom 25.01.2011 - Aktenzeichen L 6 KR 942/10

DRsp Nr. 2012/4810

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren bei Nichtverlegung einer mündlichen Verhandlung trotz zeitlich früherer Ladung einer anderen Kammer

1. Die Nichtverlegung einer mündlichen Verhandlung trotz zeitlich früherer Ladung einer anderen Kammer verletzt das rechtliche Gehör und das Prozessrecht auf ein faires Verfahren ("fair trial"). Ein zeitlich zuerst anberaumter gerichtlicher Termin genießt grundsätzlich Vorrang, es sei denn, er lässt sich deutlich einfacher verlegen als der zeitlich nachfolgende Termin. 2. Es besteht keine Verpflichtung des allein Bevollmächtigten, einen anderen Prozessbevollmächtigten zu stellen oder sich an einem Terminstag zur Verfügung zu halten bzw sich mit einer Kammervorsitzenden auf dem Gerichtsflur auf eine andere Terminsstunde am gleichen Tag zu einigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 23. November 2009 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Gotha zurückverwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 103; SGG § 110 Abs. 1 S. 1; SGG § 202; SGG § 62; ZPO § 227;

Tatbestand: