Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 5. November 2012 wird zurückgeW.n.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Feststellung der Ereignisse vom 22.07.2003 bis zum 24.07.2003 als vorsätzliche rechtswidrige tätliche Angriffe nach dem
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