BSG - Beschluß vom 02.09.2004
B 7 AL 72/04 B
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ; SGG § 62 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 29.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 AL 889/03
SG Freiburg (Breisgau) - S 7 AL 3658/02 - 04.02.2003,

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 02.09.2004 - Aktenzeichen B 7 AL 72/04 B

DRsp Nr. 2005/1090

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren

Wenn das Gericht einen Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung wegen Erkrankung des Klägers ablehnt und nicht sicherstellt, dass dieser hiervon rechtzeitig erfährt, obwohl es auf einen entsprechenden Antrag bereits zuvor einen Verhandlungstermin verlegt hatte, so wird der Anspruch rechtliches Gehör verletzt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ; SGG § 62 ;

Gründe:

I

Im Rahmen eines Zugunstenverfahrens (§ 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch >SGB X<) begehrt der Kläger die Rücknahme des Bescheides vom 20. Dezember 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2002, mit dem die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 6. Dezember 2001 bis zum 27. Februar 2002 wegen des Eintritts einer zwölfwöchigen Sperrzeit abgelehnt hatte: Der Kläger sei von einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung ausgeschlossen worden, weil er den angebotenen Praktikumsplatz abgelehnt habe, obwohl auf seine gesundheitlichen Einschränkungen Rücksicht genommen worden wäre.