BSG - Beschluß vom 21.09.2006
B 12 KR 24/06 B
Normen:
SGG § 128 Abs. 1 S. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 § 73 Abs. 3 S. 1 ;
Vorinstanzen:
Bayerisches Landessozialgericht 5. Senat - L 5 KR 185/04 - 24.01.2006,
SG Augsburg, vom 05.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RJ 827/99

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 21.09.2006 - Aktenzeichen B 12 KR 24/06 B

DRsp Nr. 2006/29835

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

Das grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Gerichte das entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, zumal sie nicht verpflichtet sind, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, bedarf es insoweit des Vortrags besonderer Umstände des Einzelfalls, die einen Gehörsverstoß durch das Gericht nahe legen. Es kann ein Gehörsverstoß vorliegen, wenn ein Bevollmächtigter "übergangen" wird, weil das Gericht unmittelbar mit dem Vertretenen korrespondiert, weil das rechtliche Gehör im Fall der Bevollmächtigung primär durch den Bevollmächtigten vermittelt bzw primär diesem zu gewähren ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 128 Abs. 1 S. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 § 73 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen.