BSG - Beschluß vom 01.03.2006
B 2 U 403/05 B
Normen:
SGG § 103 § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs 2 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 16.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 U 895/05
SG Karlsruhe, vom 24.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 U 4804/03

Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 01.03.2006 - Aktenzeichen B 2 U 403/05 B

DRsp Nr. 2006/11273

Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes im sozialgerichtlichen Verfahren

Auch in dem Fall eines vor dem LSG unvertretenen Klägers muss dieser dem Gericht deutlich machen, dass er noch Aufklärungsbedarf sieht. Dass dies geschehen ist, muss in der Beschwerdebegründung dargelegt werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 103 § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs 2 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 16. Dezember 2005 beim Bundessozialgericht (BSG) gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg Beschwerde eingelegt und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Grützmacher beantragt.