Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 16. Dezember 2005 beim Bundessozialgericht (BSG) gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg Beschwerde eingelegt und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Grützmacher beantragt.
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