BSG - Beschluß vom 22.06.2004
B 2 U 78/04 B
Normen:
SGG § 109 § 103 S. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
NZS 2005, 390
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 12.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 260/02
SG Trier, vom 27.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 13/00

Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 22.06.2004 - Aktenzeichen B 2 U 78/04 B

DRsp Nr. 2004/16479

Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Erfolgt ein Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes nach § 109 SGG so beinhaltet dieser nicht ohne weiteres zugleich einen Beweisantrag nach § 103 SGG. 2. Ein rechtskundig vertretener Beteiligter kann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde mit der Behauptung, der in der Berufungsinstanz gestellte Antrag nach § 109 SGG habe nur hilfsweise für den Fall gelten sollen, dass das Gericht von Amts wegen kein Gutachten einhole, nur dann gehört werden, wenn dies aus dem Antrag selbst ersichtlich war. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 109 § 103 S. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die ausschließlich mit Verfahrensrügen begründete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist teils unzulässig, teils unbegründet und daher insgesamt zurückzuweisen.

Der Kläger beanstandet, das Landessozialgericht (LSG) habe notwendige Ermittlungen zum medizinischen Sachverhalt nicht durchgeführt und damit seine Sachaufklärungspflicht nach § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verletzt. Diese Rüge greift nicht durch.