Die ausschließlich mit Verfahrensrügen begründete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist teils unzulässig, teils unbegründet und daher insgesamt zurückzuweisen.
Der Kläger beanstandet, das Landessozialgericht (LSG) habe notwendige Ermittlungen zum medizinischen Sachverhalt nicht durchgeführt und damit seine Sachaufklärungspflicht nach § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verletzt. Diese Rüge greift nicht durch.
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