OLG Hamburg - Beschluss vom 04.02.2013
7 W 5/13
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 07.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 684/12

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung eines persönlich an einen bestimmten Empfänger gerichteten Schreibens im sozialen Netzwerk im Internet

OLG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2013 - Aktenzeichen 7 W 5/13

DRsp Nr. 2016/15811

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung eines persönlich an einen bestimmten Empfänger gerichteten Schreibens im sozialen Netzwerk im Internet

Die Veröffentlichung eines persönlichen Schreibens in sozialen Netzwerken im Internet verletzt jedenfalls dann das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers, wenn ein besonderes öffentliches Interesse am Inhalt der Nachricht oder an der Kenntnis von der Person des Verfassers nicht besteht.

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 20. Januar 2013 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 7. Januar 2013 - 324 O 684/12 - abgeändert.

Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird dem Antragsgegner bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,-- Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) außerdem

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