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Der Kläger beansprucht, die ihm nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vH zuerkannte Verletztenrente nach einer MdE um 30 vH zu bemessen.
Der im Jahre 1944 geborene Kläger erlitt am 29. Mai 1973 während seiner versicherten Tätigkeit im Studentenwerk einen Unfall, als er auf einer Schicht Tapetenleim ausrutschte, ohne zu stürzen. Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 20. April 1982 das Ereignis zwar als Arbeitsunfall anerkannt, dessen Entschädigung mangels dauerhafter Folgen aber abgelehnt hatte, verurteilte das Sozialgericht München () die Beklagte, dem Kläger die gesetzlichen Leistungen zu gewähren (Urteil vom 26. Juli 1984). Die Berufung der Beklagten dagegen hatte keinen Erfolg (Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts - LSG - vom 9. August 1988).
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