BSG - Urteil vom 26.01.2000
B 13 RJ 39/99 R
Normen:
SGB VI § 43 ; SGG § 103 ;
Vorinstanzen:
LSG Darmstadt - L 2 RJ 950/97 - 20.10.1998,
SG Kassel, vom 09.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 8 J 1522/94

Verletzung der Sachaufklärungspflicht bei der Feststellung von Berufsunfähigkeit

BSG, Urteil vom 26.01.2000 - Aktenzeichen B 13 RJ 39/99 R

DRsp Nr. 2000/7922

Verletzung der Sachaufklärungspflicht bei der Feststellung von Berufsunfähigkeit

1. Das LSG verstößt gegen § 103 SGG, wenn es sich nicht näher mit der Frage befaßt hat, ob der Kläger nicht auf die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde verweisbar ist, obwohl es sich nach den Umständen des Falles zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 43 ; SGG § 103 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit (BU).

Der 1946 geborene Kläger arbeitete zunächst im erlernten Schreinerberuf. Von 1968 bis November 1988 war er als Stockmacher beschäftigt. Anschließend war er arbeitslos.

Der im Oktober 1993 vom Kläger gestellte Rentenantrag wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 16. Mai 1994 abgelehnt, weil dieser mit gewissen Einschränkungen noch vollschichtig erwerbstätig sein könne. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 29. November 1994, Urteil des Sozialgerichts [SG] Kassel vom 9. Juli 1997). Das vom Kläger angerufene Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die Beklagte zur Gewährung von BU-Rente ab 1. November 1993 verurteilt. Diese Entscheidung ist im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt: